DSL-Anbieter müssen IP-Adressen nicht speichern
Filesharing, also das “Weitergeben von Dateien”, taucht immer wieder in der Fachpresse auf. Es gibt unzählige Tauschbörsen im Internet, in denen Nutzer Dateien hochladen, die sich andere kostenlos wieder herunterladen können. Wenn es sich bei diesen “Dateien” jedoch um Werke handelt, die dem Urheberrecht unterlegen (z.B. Musik-CDs oder Filme), ist das filesharing natürlich illegal. Jetzt hat sich erneut ein Gericht damit auseinandergesetzt. Vor dem LG München wurde eine einstweilige Verfügung gegen einen DSL-Provider beantragt – dieser sollte die IP-Adressen von Kunden speichern, denen vorgeworfen wurde, illegal Filme hochzuladen. Der Vorwurf (und der Antrag der Verfügung) kamen vom Inhaber der Urheber-Rechte an den Filmen. Auf diese Weise sollten die Nutzer-Daten sichergestellt werden, um sie später zur Strafverfolgung zu nutzen. Berufen hat sich der Rechte-Inhaber dabei auf den § 101 des Urheberrechtsgesetzes, der eine Auskunftspflicht vorsieht – DSL-Provider müssen Auskunft über die zum illegalen filesharing verwendeten IP-Adressen geben.
Das Münchener Gericht hat die einstweilige Verfügung jedoch abgelehnt, wie auch schon vorher in ähnlichen Fällen die OLGs in Frankfurt und Hamm. Die Begründung: § 101 beinhaltet nur die Pflicht zur Auskunft, nicht die Erlaubnis zur Datenspeicherung. Die DSL-Provider müssen demnach zwar Auskunft geben, dürfen aber die Nutzer-Daten, wie zum Beispiel IP-Adressen, nicht speichern. Das wäre ein Eingriff in die Rechte der DSL-Kunden.
Die Richter haben dabei durchaus bemerkt, daß eine Auskunftspflicht ohne Möglichkeit der Speicherung etwas sinnlos erscheint. Sie sind aber der Meinung, daß dies eine “Regelungslücke” ist. Sprich: Das Problem muß vom Gesetzgeber gelöst werden, nicht von den Gerichten.